Sport-Schützengesellschaft von 1990 Rodheim v.d.Höhe e.V.
Stefan Florschütz 1. Vorsitzender
Am Rebenhang 4
65207 Auringen Tel.: 06127/62465
S a t z u n g
§ 1
Der Verein führt den Namen „Sport-Schützengesellschaft von 1990 Rodheim v.d.Höhe“ hat seinen Sitz in Rodheim v.d.Höhe und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Sport-Schützengesellschaft von 1990 Rodheim v.d.Höhe e.V.“
§ 2
Die Sport-Schützengesellschaft von 1990 Rodheim v.d.Höhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. bezweckt wird die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder durch planmäßige Pflege des Schießsports.
§ 3
Die Mitarbeit der Mitglieder erfolgt in allen Fällen ehrenamtlich. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Mitgliedschaft:
Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ausübende (aktive) b) Unterstützende (fördernde)
c) Jugendliche (14 – 18 Jahre) d) Ehrenmitglieder
Aktive und fördernde Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die jugendlichen Mitglieder zahlen einen geminderten Beitrag, sie sind berechtigt, an den Mitglieder-
versammlungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder, ihre etwaigen Pflichten bestimmt der Vorstand.
§ 5
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Aufnahme in den Verein:
Mitglied kann jede Person werden, deren Leumund (Führungszeugnis) einwandfrei ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 6
Austritt:
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist zum 31.12. eines Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Stichtag ist der 30.09.) zulässig. Mit der Abgabe einer Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte. Seine Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf der Jahresfrist bestehen.
§ 7
Ausschluß:
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann bei Eilbedürftigkeit auch durch einen einstimmigen (alle 7 Mitglieder) Vorstandsbeschluss erfolgen. Sollte ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, so ist der Vorstand verpflichtet, bei der dem Ausschluss folgenden Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.
Dem Auszuschließenden muss jedoch Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung bzw. vor dem Vorstand gegeben werden.
Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und des Deutschen Schützenbundes und seiner Gliederung, sowie gegen die Anordnungen des Vorstandes.
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins oder des Deutschen Schützenbundes.
c) Gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins.
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht, wobei jedoch fruchtlose Mahnung vorausgesetzt wird.
§ 8
Beiträge:
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit die Satzung oder ein Vorstandsbeschluss keine Ausnahme zulässt.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund:
Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem „DSB“ angeschlossen.
§ 10
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Rechtliche Vertretung:
Der Verein wird von zwei Vorstandmitgliedern rechtlich vertreten.
Zur Vertretung befugt:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
§ 12
Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden oder 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei Beisitzern.
Aus den drei Beisitzern rekrutiert sich gleichzeitig der Schießausschuss, der unter dem Vorsitz des Vereinsvorsitzenden z. gg. Zeit amtiert.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 13
Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. – 31.12.) eine Mitgliederversammlung ein, die Einladung hat spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
b) Entlastung der unter a) genannten Personen
c) Prüfung der Kasse und Wahl eines neuen Kassenprüfers
d) Allgemeines
Der 1. Vorsitzende eröffnet und leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen und deren Ergebnisse ist eine Niederschrift im Protokollbuch der „SSR 1990“ aufzunehmen. Die Aufnahme der gefassten Beschlüsse, Verhandlungen und Ergebnisse hat durch den Schriftführer sinngemäß und bei Satzungsänderungen wörtlich zu erfolgen.
§ 14
Die außerordentliche Versammlung:
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung Gültigkeit haben.
Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche.
§ 15
Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen sind nur mit der Zustimmung von 75 % der Mitgliederversammlung zulässig und rechtskräftig.
§ 16
Auflösung des Vereins:
Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit 75 % der Mehrheit beschließen und entscheiden.
§ 17
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es für die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Rodheim v.d.Höhe zur ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Verwendung für Zwecke der Leibeserziehung und Jugendpflege.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.03.2009 einstimmig angenommen.

